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   FG Hessen, 29.09.1999 - 4 K 4926/96   

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https://dejure.org/1999,10143
FG Hessen, 29.09.1999 - 4 K 4926/96 (https://dejure.org/1999,10143)
FG Hessen, Entscheidung vom 29.09.1999 - 4 K 4926/96 (https://dejure.org/1999,10143)
FG Hessen, Entscheidung vom 29. September 1999 - 4 K 4926/96 (https://dejure.org/1999,10143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Höhe der Einkünfte in § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG (Einkommensteuergesetz) durch Gesetzesauslegung auf allgemeine Gewinnermittlungsgrundsätze ; Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 EStG auf Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG; Minderung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 218
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Berlin, 25.06.2001 - 8 K 8234/00

    Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift; Veräußerung einer inländischen

    Hierzu verweist die Klägerin auf das Urteil des Hessischen FG vom 29. September 1999 (4 K 4996/96, EFG 2000, 218, 219).

    Die Norm lasse einen Teilwertansatz nicht zu und sei im übrigen auch verfassungsrechtlich unbedenklich (unter Verweis auf Hessisches FG vom 29. September 1999, EFG 2000, 218 ff. sowie FG Berlin vom 11. Mai 1998, EFG 1998, 1590 ff.).

    Die Höhe des Veräußerungsgewinns gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entsprechend den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 ff. EStG , sondern in analoger Anwendung der §§ 17 Abs. 2, 23 Abs. 3 EStG zu ermitteln (vgl. auch: FG Berlin v. 11.5.1998 - 8 K 8440/96 -, EFG 1998, 1590 ff.; Hessisches Finanzgericht v. 29.9.1999 - 4 K 4926/96 -, EFG 2000, 218 ; H/H/R, a. a. O., § 49 EStG Anm. 602; Wied, in: Blümich, § 49 EStG Rnr. 124; Hendricks, IStR 1997, 229, 230 ff.; a. A. Lüdicke, DB 1994, 952, 954 f; unklar Heinicke, in: L. Schmidt, § 49 Rnr. 38).

    Die Regelungen der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 ff. EStG sind auf diese Sachverhalte nicht anwendbar, weil sie zur Ermittlung des lediglich punktuellen Veräußerungsgewinns nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur strukturell nicht geeignet sind (vgl. FG Berlin v. 11.5. 1998 , EFG 1998, 1590, 1591 m. w. N.; Hess. FG v. 29.9. 1999, EFG 2000, 218 ; H/H/R, a. a. O., § 49 EStG Anm. 595, 602; Hendricks, IStR 1997, 229, 231).

    Denn diesen Normen ist nach Auffassung des Gerichts der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß punktuelle Veräußerungsgewinne stets durch Gegenüberstellung der historischen Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses unter Abzug der Veräußerungskosten zu ermitteln sind, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich eine andere Regelung trifft (vgl. auch Hess. FG v. 29.9. 1999, EFG 2000, 218 ; ähnlich, jedoch differenzierend, Hendricks, IStR 1997, 229, 232 f.).

    Schließlich verletzt § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG durch die Erfassung vor 1994 gebildeter stiller Reserven auch nicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da durch die Heranziehung der historischen Anschaffungskosten für die Bestimmung der Höhe des Veräußerungsgewinns lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche sog. tatbestandliche Rückanknüpfung vorgenommen wird (FG Berlin v. 11.5. 1998, a. a. O.; Hess. FG v. 29.9. 1999, a. a. O.; Hendricks, IStR 1997, 229, 234; Blümich, a. a. O., § 49 EStG Rnr. 124; H/H/R, a. a. O., § 49 EStG Anm. 604).

  • BFH, 05.06.2002 - I R 81/00

    Veräußerung bei Forderungsgutschrift

    Vielmehr muss gerade angesichts des Umstandes, dass das Gesetz keine entsprechenden Regelungen wie in § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 EStG 1990 enthält und auf gesonderte Gewinnermittlungsvorschriften verzichtet, davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften in §§ 4 ff. EStG 1990 uneingeschränkt anwendbar bleiben sollen (ebenso z.B. Hessisches FG, Urteil vom 29. September 1999 4 K 4926/96, EFG 2000, 218; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Rz. 5.217; Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 49 Rz. 64; Wied in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 49 EStG Rz. 124).

    Eine andere Frage ist es, ob ein derartiger zurückreichender Zugriff zulässig gewesen wäre, ohne gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot zu verstoßen (vgl. dazu zum einen z.B. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz. 64; Lüdicke, DB 1994, 952, 956; zum anderen z.B. FG Berlin, Urteil vom 11. Mai 1998 8 K 8440/96, EFG 1998, 1590; Hessisches FG, Urteil in EFG 2000, 218; Hendricks, IStR 1997, 229, 230; Kroppen in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 49 EStG Rz. 604, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 05.06.2002 - I R 105/00

    Veräußerungsgewinn; inländische Einkünfte i.S.d. beschränkten Steuerpflicht

    Vielmehr muss gerade angesichts des Umstandes, dass das Gesetz keine entsprechenden Regelungen wie in § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 EStG 1990 enthält und auf gesonderte Gewinnermittlungsvorschriften verzichtet, davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften in §§ 4 ff. EStG 1990 uneingeschränkt anwendbar bleiben sollen (ebenso z.B. Hessisches FG, Urteil vom 29. September 1999 4 K 4926/96, EFG 2000, 218; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Rz. 5.217; Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 49 Rz. 64; Wied in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 49 EStG Rz. 124).

    Eine andere Frage ist es, ob ein derartiger zurückreichender Zugriff zulässig gewesen wäre, ohne gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot zu verstoßen (vgl. dazu zum einen z.B. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz. 64; Lüdicke, DB 1994, 952, 956; zum anderen z.B. FG Berlin, Urteil vom 11. Mai 1998 8 K 8440/96, EFG 1998, 1590; Hessisches FG, Urteil in EFG 2000, 218; Hendricks, IStR 1997, 229, 230; Kroppen in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 49 EStG Rz. 604, jeweils m.w.N.).

  • FG München, 25.07.2000 - 7 K 2440/97

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns ausländischer Objektgesellschaften;

    Mit den Finanzgerichten Berlin (vgl. Urteil vom 11. Mai 1998 8 K 8440/96, EFG 1998, 1590) und Hessen (vgl. Urteil vom 29. September 1999 4 K 4926/96, EFG 2000, 218 ) ist der Senat der Auffassung, daß die Berechnung im Ergebnis nach den Grundsätzen der §§ 17 Abs. 2 und 23 Abs. 3 EStG zu erfolgen hat (vgl. auch Schmidt/Heinicke, EStG 19. Aufl. 2000, § 49 Rz. 38; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG § 49 Anm. 604).
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